1. Nachfolgend wird die Regionimmobilien als „Makler“, der Kunde als „Auftraggeber“ und die allgemeinen Geschäftsbedingungen als „AGB“ benannt.
2. Der Wirkungsbereich des Maklers umfasst den Nachweis und oder die Vermittlung von Immobilien. Der Maklervertrag ist formfrei und nicht an die Schriftform gebunden, er kommt bereits durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit zustande. Die Bekanntgabe / der Nachweis der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung im Falle des Ankaufs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objekts geschlossen wird. Hierbei genügt die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu abweichenden als den ursprünglich angebotenen Bedingungen geschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so bleibt der Provisionsanspruch des Maklers unberührt, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem vom Makler angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur wesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
3. Die Doppeltätigkeit ist dem Makler ausdrücklich gestattet, das bedeutet er kann für die andere Vertragspartei ebenso provisionspflichtig tätig werden.
4. Unsere Mitteilungen und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind vom Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt aufgrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ein Vertrag mit dem jeweiligen Dritten zustande, sind Sie verpflichtet den Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision zu leisten.
5. Der Provisionsanspruch des Maklers wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Der Makler hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Maklers, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich eine Kopie des Hauptvertrages zu überlassen, um Kenntnis über die maßgeblichen Vertragsbestandteile zu erlangen als Bemessungsgrundlage für den Provisionsanspruch.
6. Die Bemessungsgrundlage für die Maklerprovision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Die Käuferprovision beträgt 5,95 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis bzw. 2,38 Monatskaltmieten Vermieterprovision bei Mietobjekten, jeweils inklusive 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichende Regelungen regelt der schriftliche Maklervertrag.
7. Hat der Auftraggeber über das vom Makler angebotene Objekt bereits Vorkenntnis, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen mitzuteilen und auf Verlangen dem Makler unter Angabe der Informationsquelle nachzuweisen. Ignoriert der Auftraggeber diese Frist, hat er dem Makler sämtliche Aufwendungen, die dem Makler hierdurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schadenersatz vollumfänglich zu ersetzen.
8. Die Haftung des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie auf die schuldhafte Verletzung von Leben Körper und Gesundheit.
9. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/Vermieter beauftragten Dritten stammen und vom Makler nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neustadt am Rübenberge.
11. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand: Februar 2014